Erstellt am 15.12.2018
Letzte Änderung am 03.03.2021
Aktuell wird die Individualfördergebung beim FSW (=Fonds Soziales Wien) punkto Schwerhörigkeit wie folgt abgehandelt:
1. Der Fonds Soziales Wien (FSW ) fördert und koordiniert als Träger der Behindertenhilfe Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Leistungssprektrums, welches das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) vorsieht. Zielgruppe im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung, die auf Grund nicht altersbedingter, körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder auf Grund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind.
Ist die Behinderung altersbedingt, ist keine Förderung im Rahmen des CGW möglich.
Jene Leistungen sind zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne des CGW im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig sind. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für den Menschen mit Behinderung stehen. Bei Antragstellung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein und von der Antragstellerin/vom Antragssteller auch nachgewiesen werden.
2. § 15 CGW in Verbindung mit der Hilfsmittelverordnung (HM-VO) sieht vor, Hilfsmittel zu fördern. Hörgeräte sind Hilfsmittel, die speziell für Menschen mit Hörbehinderung konzipiert sind und die die behinderungsbedingte Beeinträchtigung ausgleichen helfen. Nur diese Hörgeräte werden gefördert. Die Förderung von Zubehör (z.B. Fernbedienungen, etc.) ist im Gesetz nicht vorgesehen.
3. Das CGW ist gemäß § 5 CGW gegenüber allen anderen Gesetzen, Statuten oder Verträgen subsidiär, d.h. nachrangig. Das bedeutet, dass Leistungen zuerst bei anderen Stellen zu beantragen sind, erst nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden öffentlichen und privaten Stellen, ist das CGW maßgebend, auf Grundlage dessen der FSW Leistungen fördert. Bei Hörgeräten ist der Sozialversicherungsträger (z.B. die Krankenkassa) maßgebend, da er Hörgeräte als Heilbehelfe bewilligt. Der FSW hat die Möglichkeit, einen Zuschuss zu Kosten zu gewähren, die über jene Kosten, die die Sozialversicherung bereits übernommen hat, hinausgehen. Der FSW orientiert sich bei der Bemessung des im Einzelfall zu leistenden Zuschusses am bereits vom Sozialversicherungsträger gewährten Zuschuss.
Außerdem gibt es gemäß § 2 HM-VO eine betragliche Höchstgrenze für Hörgeräte, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.
(Der Text wurde uns vom FSW am 01. 07. 2015 zur Verfügung gestellt.)