Erstellt am 15.12.2018
Letzte Änderung am 03.03.2021
Laut Sozialministeriumservice (SMS) gelten seit Mitte Oktober 2015 bei Anträgen von schwerhörigen Menschen mit Feststellungsbescheid, die über unsere Beratungsstelle TA-VOX Restkostenfinanzierungen hörbehindertenbedingter Anschaffungen geltend machen wollen, folgende Regelungen:
Hörsysteme-Restkosten:
Anträge von Menschen mit Feststellungsbescheid werden von uns ans Sozialministeriumservice weiter geleitet. Im Falle einer Förderung bleibt unabhängig von der Einreichsumme ein Selbstbehalt von € 100,-- für den/die Klient/in.
Hörtechnische Zusatzhilfsmittel:
Hörtechnische Zusatzhilfsmittel (spezielle Schwerhörigentelefone, Höranlagen, Kommunikationshilfen,...) werden zunächst via PVA (Pensionsversicherungsanstalt) eingereicht. Im Falle von dann noch offenen Restkosten wird dann in weiterer Folge beim SMS (Sozialministeriumservice) eingereicht, wobei auch hier unabhängig von der Einreichsumme ein Selbstbehalt von € 100,-- für den/die Klient/in bleibt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
(Stand: 26. September 2017)